Auslandsreisekrankenversicherung für Mitarbeiter
Die Sicherheit reist mit.Schickt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen ins Ausland hat er bestimmte Pflichten. Kommt es beispielsweise während des Auslandseinsatzes zur Erwerbsminderung des Angestellten, hat der Arbeitgeber – im Rahmen der Fürsorgepflicht – den Arbeitnehmer so zu stellen, dass ihm durch die Tätigkeit im Ausland keine Nachteile entstehen. Auch im Falle einer Erkrankung im Ausland ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die, während eines beruflichen Auslandeinsatzes entstehenden, Heilbehandlungskosten zu erstatten, was auch für mitreisende oder ihn besuchende Ehepartner und Kinder gilt. Das Problem: Eine private Auslandsreisekrankenversicherung des Mitarbeiters greift in all diesen Fällen nicht, da hier berufliche Tätigkeiten meist ausgeschlossen sind.
Schadensbeispiele aus der Praxis
Betriebsunfall
Ein Mitarbeiter befand sich zum Aufbau einer von seinem Arbeitgeber konzipierten Fräsanlage in Spanien. Während des Probebetriebes kam es zu einem tragischen Betriebsunfall, bei welchem der Monteur drei Finger seiner linken Hand verlor. Alle anfallenden Kosten für die Notfall-OP und die anschließende medizinische Versorgung und Betreuung übernahm die vom Arbeitgeber speziell abgeschlossene Auslandsreisekrankenversicherung für Mitarbeiter.
Verkehrsunfall
Zur Montage einer Wasserkraftanlage befand sich ein Mitarbeiter in Ruanda und wurde während eines Ausfluges an einem arbeitsfreien Tag in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei welchem er sich starke Schädelverletzungen zuzog. Es fielen erhebliche Kosten für den medizinisch notwendigen Rücktransport an, da die erforderlichen Behandlung vor Ort nicht durchgeführt werden konnte.
Welche Zahlungen werden geleistet?
Kosten werden übernommen für:
• Ambulante Heilbehandlung beim Arzt
• Stationäre Krankenhausbehandlung, einschl. Operationen
• Schmerzstillende Zahnbehandlung, Zahnfüllungen in einfacher Ausführung
• Ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel
• Ärztlich angeordneter Rücktransport ins Heimatland
• Überführung bei Tod
Wo gilt die Versicherung?
Der Versicherungsschutz gilt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weltweit. Allerdings müssen Reisen in Krisengebiete vorher mit dem Versicherer abgeklärt werden.
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