Privathaftpflichtversicherungen

Wenn Unachtsamkeit teuer wird

Auslandsreisekrankenversicherung

Da die gesetzliche Krankenversicherung nur eingeschränkt für Kosten im Ausland aufkommt, ist eine Auslandsreisekrankenversicherung sehr sinnvoll. Diese übernimmt die Behandlungskosten für den Fall, dass man im Ausland krank wird und medizinisch versorgt werden muss. Die private Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt jedoch keine Kosten für Krankheiten, die bereits vor Reiseantritt bestanden. Bei Zahnbehandlungen sind die Leistungen meistens begrenzt. Weitere Leistungseinschränkungen sind von Versicherer zu Versicherer möglich.
Die Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt u.a. folgende Aufwendungen für unaufschiebbar erforderliche Heilbehandlungen:

• ambulante Heilbehandlung beim Arzt
• stationäre Krankenhausbehandlung einschließlich Operation
• schmerzstillende Zahnbehandlung, Zahnfüllung in einfacher Ausführung
• ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel
• ärztlich angeordneter Rücktransport ins Heimatland
• Überführung bei Tod

Nicht versichert sind Routine- und Vorsorgeuntersuchungen im Ausland sowie Zahnbehandlungen, die über eine schmerzstillende Wirkung hinausgehen.

Weiterhin sind bei den meisten Auslandsreisekrankenversicherungen nur Urlaubsreisen versichert. Neben Policen für die Einzelperson gibt es auch Gruppenverträge (z. B. für Familien).

Für berufliche Reisen ins Ausland (auch z. B. „Work & Travel“, Auslandsstudium, etc.) werden spezielle Tarife angeboten. Zu berücksichtigen ist auch, dass teilweise Urlaubsreisen von Ausländern ins Heimatland nicht mitversichert sind.

Reiseabbruchversicherung

Versichert ist die nicht planmäßige Beendigung der Reise aus einem sehr wichtigen Grund. D.h. die planmäßige Fortsetzung der Reise ist der versicherten Person nicht zumutbar. Erstattet werden die Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise sowie die nicht genutzte Reiseleistung.

Folgende Ereignisse sind u.a. versichert:

• Tod des Versicherungsnehmers, einer versicherten Person oder eines nahen Angehörigen (z.Bsp. Eltern, Schwiegereltern, Geschwister)
• schwere Unfallverletzung
• unerwartete schwere Erkrankung
• erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person (z.B. durch Feuer, Explosion, Elementarereignisse)

Nicht versichert sind Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war.

Reisegepäckversicherung

Die Reisegepäckversicherung leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhanden kommt oder beschädigt wird – z.B. durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Unfall eines Transportmittels, Feuer, Explosion oder Elementarereignisse.
Erstattet wird der Zeitwert der Sachen bzw. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten. Für Wertsachen sowie Foto-, Film- und Videoausrüstung gibt es spezielle Entschädigungsgrenzen. Für Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug gibt es meistens besondere Vereinbarungen und Sorgfaltspflichten.

Reiserücktrittversicherung

Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer bei Nichtantritt der Reise die anfallenden Stornokosten, wenn die planmäßige Durchführung der Reise für die versicherte Person nicht zumutbar ist.

Folgende Ereignisse gelten u.a. als nicht zumutbar:

• Tod des Versicherungsnehmers, einer versicherten Person oder eines nahen Angehörigen (z.Bsp. Eltern, Schwiegereltern, Geschwister)
• schwere Unfallverletzung
• unerwartete schwere Erkrankung
• Impfunverträglichkeit
• Schaden am Eigentum der versicherten Person (z.B. Feuer, Explosion, Elementarereignisse)
• Verlust des Arbeitsplatzes (unerwartete betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber)

Nicht versichert sind Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war.

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