Betriebsschließung infolge Seuchen

Bevor es zu spät ist.

Häufig genügt schon der bloße Verdacht einer Infektion, um eine vollständige Schließung des Betriebes zu veranlassen. Und genau darauf sollten Betriebe, die gewerblich mit Lebensmitteln umgehen, unbedingt mit einer Betriebsschließungsversicherung vorbereitet sein. Neben der Sorge von Kunden und Mitarbeitern steht der Unternehmer vor einem gravierenden Problem: Während die Einnahmen fehlen, laufen die Kosten wie Löhne, Gehälter, Miete, Steuer etc. weiter. Sobald die Liquidität erschöpft ist, entsteht eine existenzbedrohende Situation.

 

Schadensbeispiele aus der Praxis

Seuchenfall im Gastronomiebetrieb

Sämtliche Gäste einer Hochzeitsgesellschaft erkranken nach dem Essen in Ihrem Restaurant. Es werden bei einigen Gästen Salmonellen nachgewiesen. Das Gesundheitsamt überprüft Ihren Betrieb, nimmt Lebensmittel-und Stuhlproben Ihrer Mitarbeiter. Das Amt für Lebensmittelüberwachung ordnet daraufhin die Schließung Ihres Betriebes wegen dringenden Verdachtes auf Lebensmittelvergiftungen und akute Gesundheitsgefahr an. Bis zur erneuten Abnahme und Freigabe Ihres Betriebes im Rahmen der behördlichen Nachkontrolle bleibt der Betrieb sechs Tage geschlossen

Lebensmittelvergiftung

Im eigenem Gasthof wird einigen Gästen so übel, dass sie sich erbrechen. Die Gäste werden ärztlich versorgt. Als Sofortmaßnahme ordnet der Amtsarzt noch am selben Abend, wegen dringenden Verdachts auf Lebensmittelvergiftung, die Vernichtung sämtlicher unverpackten und angebrochenen verpackten Lebensmittel in Küche und Kühlräumen an sowie eine gründliche Reinigung aller Betriebsräume und anschließender Desinfektion durch einen staatlichen geprüften Desinfektor an.

Viren im Seniorenheim

Mehrere Bewohner eines Alten- und Seniorenheimes erkranken an Brechdurchfall, wobei bei einem Bewohner der Norwalkvirus festgestellt wird. Nachdem der Betreiber diese Erkrankung ordnungsgemäß beim Gesundheitsamt gemeldet hat, ergehen entsprechende gesundheitsbehördliche Anordnungen gegenüber dem Betreiber. Unter anderem wurde ein Tätigkeitsverbot für das erkrankte Personal verhängt und strenge Hygienemaßnahmen, wie das Tragen von Schutzkleidung und Mundschutz angeordnet.

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